Opferhilfe und Schnittstellen zum Kindesschutz und zur Sozialhilfe (Seminar 29)
Gemäss Art. 124 der Bundesverfassung sorgen Bund und Kantone dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sind, zeitnahe, unentgeltliche und umfassende Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die an ihnen verübte Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die Opferhilfe richtet sich in erster Linie […]


